§ 58 Widerruf der Anerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Behörde hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Behörde die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 28 Abs. 2 unverzüglich, zu beseitigen.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden