§ 57 Widerruf der öffentlichen Bestellung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Behörde hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes zu widerrufen, wenn eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist.
(2) Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(3) Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des § 8 Z 1 lit. d abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.
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