§ 55 Allgemeines
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch
1. Verzicht oder
2. Widerruf der öffentlichen Bestellung oder
3. Widerruf der Anerkennung oder
4. Tod oder
5. Auflösung der Gesellschaft.
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