§ 54 Aufhebung der Suspendierung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BiBuG 2014
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
5. Hauptstück Suspendierung – Endigung – Verwertung
1. Abschnitt Suspendierung
§ 54 Aufhebung der Suspendierung
Die Behörde hat die Suspendierung auf Antrag aufzuheben, wenn der Grund für eine Untersagung nicht mehr gegeben ist.
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