BundesrechtBundesgesetzeBilanzbuchhaltungsgesetz 2014 1. Teil Berufsrecht4. Hauptstück Rechte und Pflichten2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung§ 50

§ 50Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern

In Kraft seit 22. Juli 2020
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§ 50 Verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern — BiBuG 2014 | GesetzeFinden.at