§ 45 Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände
In Kraft seit 16. September 2017
Up-to-date
Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei
1. Begründung einer Geschäftsbeziehung oder
2. Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
3. Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
4. Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.
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