BundesrechtBundesgesetzeBilanzbuchhaltungsgesetz 2014 1. Teil Berufsrecht4. Hauptstück Rechte und Pflichten2. Abschnitt Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung§ 45

§ 45Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

In Kraft seit 16. September 2017
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