§ 42 Weitere Meldepflichten
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BiBuG 2014
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 42 Weitere Meldepflichten
Berufsberechtigte sind verpflichtet, der Behörde binnen einem Monat schriftlich sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung oder die Anerkennung betreffen, zu melden.
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