BiBuG 2014
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
4. Hauptstück Rechte und Pflichten
1. Abschnitt Allgemeine Rechte und Pflichten
§ 38 Andere Tätigkeiten
Berufsberechtigte sind berechtigt, auch andere Tätigkeiten selbständig oder unselbständig auszuüben.
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