§ 32 Versagung der Anerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BiBuG 2014
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
3. Hauptstück Gesellschaften
2. Abschnitt Anerkennungsverfahren
§ 32 Versagung der Anerkennung
Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
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