§ 32 Versagung der Anerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 32 Versagung der Anerkennung — BiBuG 2014
Die Behörde hat die Anerkennung mit Bescheid zu versagen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden