§ 31 Anerkennung – Eintragung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die Behörde hat über die Anerkennung eine Urkunde auszustellen.
(2) Anerkannte Gesellschaften sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.
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