§ 30 Anspruch auf Anerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Gesellschaften, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen, haben Anspruch auf Anerkennung.
(2) Vor Anerkennung darf ein Bilanzbuchhaltungsberuf nicht ausgeübt werden.
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