§ 29 Antrag auf Anerkennung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 29 Antrag auf Anerkennung — BiBuG 2014
Gesellschaften, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung unter Beibringung der erforderlichen Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anerkennung an die Behörde zu stellen.
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