§ 27 Versagung der öffentlichen Bestellung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BiBuG 2014
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
6. Abschnitt Bestellungsverfahren
§ 27 Versagung der öffentlichen Bestellung
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
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