§ 27 Versagung der öffentlichen Bestellung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
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