§ 27 Versagung der öffentlichen Bestellung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 27 Versagung der öffentlichen Bestellung — BiBuG 2014
(1) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn eine der Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist.
(2) Über die Versagung der öffentlichen Bestellung hat die Behörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
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