§ 26 Öffentliche Bestellung – Eintragung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
BiBuG 2014
Gliederung
1. Teil Berufsrecht
2. Hauptstück Natürliche Personen
6. Abschnitt Bestellungsverfahren
§ 26 Öffentliche Bestellung – Eintragung
(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.
(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.
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