§ 24 Antrag auf öffentliche Bestellung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Natürliche Personen, die einen Bilanzbuchhaltungsberuf selbständig auszuüben beabsichtigen, haben einen schriftlichen Antrag auf öffentliche Bestellung bei der Behörde einzubringen.
(2) Diesem Antrag sind anzuschließen:
1. ein Identitätsnachweis und
2. die Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung.
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