Ergibt sich nach rechtskräftiger Erteilung einer Bewilligung gemäß §§ 4 oder 5, daß trotz Einhaltung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Badegäste oder der Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
Rückverweise
BHygG · Bäderhygienegesetz
§ 18
…§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 8, § 9 Abs. 1 bis 3, § 9a, § 10 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § …
§ 9
…4. die vorgekommenen Beanstandungen und getroffene Maßnahmen, 5. die eingeholten wasserhygienischen Gutachten und 6. die gemäß § 4 Abs. 6 und § 8 erlassenen Bescheide zu enthalten.…