§ 7
In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date
Durch den Wechsel in der Person des Inhabers einer gemäß §§ 3 bis 5 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit dieser Bewilligung nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich den Wechsel in der Person des Inhabers bekanntzugeben.
Rückverweise
BHygG · Bäderhygienegesetz
§ 16
…oder betreiben, ohne hiezu eine nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgeschriebene Bewilligung zu besitzen, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt im Fall der Nichtbefolgung einer Anordnung gamäß § 17a Abs. 3. Sofern aus der Tat…