Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Badegäste in Badegewässern, insbesondere in hygienischer Hinsicht, erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Technik durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen,
1. wann die jährliche Badesaison beginnt und endet,
2. in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit die Überwachung der Badegewässer, die Berichterstattung darüber, und wo und in welchem Umfang die Veröffentlichungen über deren Qualität zu erfolgen haben,
3. welchen Anforderungen die Qualität von Badegewässern, insbesondere in mikrobiologischer Hinsicht und in Bezug auf Cyanobakterien und Phytoplankton zu entsprechen hat,
4. welchen Anforderungen der jährliche Überwachungszeitplan und die Überwachung, Bewertung, Einstufung von Badestellen zu entsprechen haben,
5. welchen Anforderungen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entsprechen haben,
6. ab welchem Ausmaß einer mikrobiologischen Verunreinigung eine kurzzeitige Verschmutzung vorliegt,
7. ab welchem Ausmaß des Vorhandenseins einer mikrobiologischen Verunreinigung oder des Vorhandenseins von anderen Organismen mit einer Gefahr für die Gesundheit der Badenden zu rechnen ist,
8. auf welche Art und Weise eine geeignete Überwachung bei Annahme eines Potentials für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien und Untersuchungen bei einer Tendenz zur Massenvermehrung von Phytoplankton durchzuführen sind,
9. welchen Anforderungen ein Badegewässerprofil einschließlich seiner Überprüfung und Aktualisierung zu entsprechen hat,
10. in welcher Art und Weise ein Informationsaustausch durch Beteiligung und Information der Öffentlichkeit zu erfolgen hat,
11. welche Analysen- und Prüfverfahren zulässig sind und welchen Regeln der Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen zu entsprechen hat,
12. welchen Anforderungen ein Probenbegleitschein zu entsprechen hat und
13. welche Sachverständigen der Hygiene zur Überwachung der Badegewässer heranzuziehen sind.
Rückverweise
BHygG · Bäderhygienegesetz
§ 15b
…1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag die Verwendung in einer Verordnung gemäß § 15a nicht enthaltener Analysenmethoden oder Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen von Badegewässern mit Bescheid zuzulassen, wenn mittels der ÖNORM EN ISO 17994…
§ 2a Sonstige Begriffsbestimmungen
…der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme. (5) Badesaison ist der Zeitraum, in dem nach einer Verordnung gemäß § 15a mit einer großen Zahl von Badenden zu rechnen ist. (6) Große Zahl in Bezug auf Badende ist eine Zahl, die der Landeshauptmann unter Berücksichtigung insbesondere…
§ 9a
…Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Zu diesem Zweck sind die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe der ihm unterstellten Landesbehörden…
§ 14
…und Überprüfungsverfahren (behördliche Kontrolle) Amtsärzte in Zusammenarbeit mit geeigneten technischen Amtssachverständigen und 4. zur Überwachung der Badegewässer die in einer Verordnung gemäß § 15a angeführten Sachverständigen. (4) Die für die Erstellung des wasserhygienischen Gutachtens erforderlichen Proben sind vom Sachverständigen der Hygiene oder von einer von diesem beauftragten dafür hinreichend…