§ 83 Prämien
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Beamtinnen und Beamte sowie Vertragsbediensteten des Bundes können Prämien gewährt werden, wenn
1. die Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne weitgehend erfüllt wurden und
2. die hierfür erforderlichen Mittel im jeweiligen Detailbudget bedeckt werden können.
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