§ 64 Leistungen von Organen des Bundes an Dritte
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
BHG 2013
Gliederung
3. Hauptstück Vollziehung
1. Abschnitt Mittelverwendung und -aufbringung
§ 64 Leistungen von Organen des Bundes an Dritte
Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 63 Abs. 1 zweiter und letzter Satz sowie Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind. Die Bestimmungen der §§ 75 und 76 bleiben unberührt.
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