BHG 2013
Gliederung
1. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen und Organisation der Haushaltsführung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Haushaltszeitraum
Der Bundeshaushalt ist für jedes Finanzjahr gesondert zu führen. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
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