§ 22 Vermögenshaushalt
In Kraft seit 28. Dezember 2024
Up-to-date
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden