§ 22 Vermögenshaushalt
In Kraft seit 28. Dezember 2024
Up-to-date
§ 22 Vermögenshaushalt — BHG 2013
Der Vermögenshaushalt ist als Vermögensrechnung (§ 94) zu führen und verzeichnet Bestände und laufende Änderungen des Vermögens, der Fremdmittel und des Nettovermögens (Ausgleichsposten). Der Vermögenshaushalt ist in kurzfristige und langfristige Bestandteile zu untergliedern (§ 94 Abs. 2 und 3).
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