(1) In Bezug auf die Haushaltsführung des Bundes bestehen folgende Verantwortlichkeiten nach Art. 4 Z 7 zweiter Halbsatz der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46//EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO):
1. Für die Haushaltsführung des Bundes mit Ausnahme der Z 2 und 3 sind, soweit deren Wirkungsbereich betroffen ist, jeweils die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) zusammen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
2. Für die Finanzschuldengebarung sind die Leiterin oder der Leiter der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (OeBFA), soweit Aufgaben der OeBFA nach § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes erfüllt werden, und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
3. Für den Zahlungsverkehr des Bundes ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO.
4. Für haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellungen (ausgenommen jener zwischen der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof gemäß § 6 des Rechnungshofgesetzes 1948, BGBl. Nr. 144/1948) mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, sind die haushaltsleitenden Organe (§ 6 Abs. 1) und die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen gemeinsame Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 und Art. 26 DSGVO.
5. Für IKT Lösungen und IT Verfahren für das Personalmanagement (§ 44a) sind die dienstrechtlichen Bestimmungen (§§ 280 ff BDG 1979) maßgebend.
(2) Die jeweiligen Verantwortlichen nach Abs. 1 sind jeweils für den eigenen Wirkungsbereich ermächtigt, die für den Zweck der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes (§ 3) erforderlichen personenbezogenen Daten (wie insbesondere Daten zur Person, Adress- und Kontaktdaten sowie allenfalls Daten zur Qualifikation von bestehenden und in Anbahnung befindlichen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern, der an einem Vorhaben mitwirkenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern oder der Anwenderin und des Anwenders, die Bankverbindung, Inhalte von Verträgen, Ansuchen, Anboten oder sonstigen materiell-rechtlichen Grundlagen) zu verarbeiten. Im Rahmen dessen ist die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen auch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere auch Daten zur Person und Tätigkeit von Organen ausgegliederter Rechtsträger, für die in diesem Bundesgesetz für die Bundesministerin für Finanzen oder den Bundesminister für Finanzen vorgesehenen Berichtspflichten zu verarbeiten. Werden Förderungen gemäß § 30 Abs. 5 gewährt, ist – unbeschadet etwaiger sonstiger gesetzlicher Bestimmungen – die haushaltsführende Stelle oder eine von dieser beauftragte Abwicklungsstelle überdies berechtigt, zu Kontroll- und Abstimmungszwecken die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und zur Prüfung der Abrechnung oder einer allfälligen Rückforderung der Förderung erforderlichen personenbezogenen Daten über die von der Förderungsnehmerin oder dem Förderungsnehmer erteilten Auskünfte hinaus auch durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen haushaltsführenden Stellen oder bei einem anderen Rechtsträger, der einschlägige Förderungen zuerkennt oder abwickelt, oder bei sonstigen Dritten zu erheben und an diese offenzulegen.
(3) Personenbezogene Daten nach Art. 9 und 10 DSGVO dürfen von den Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der Besorgung der Aufgaben der Haushaltsführung des Bundes zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Budgetvollzuges unter Berücksichtigung des Prinzips der Datenminimierung sowie des Prinzips der Integrität und der Vertraulichkeit verarbeitet werden. Dabei dürfen insbesondere auch für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen Gesundheitsdaten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 9 und Art. 10 DSGVO verarbeitet werden, sofern diese für die Beurteilung der Rechtsansprüche erforderlich sind.
(4) Die Erfüllung der Pflichten als Verantwortlicher nach Abs. 1 obliegt grundsätzlich jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren in seinem Wirkungsbereich verarbeitet werden.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen als Verfahrensorganisator hat in Bezug auf das Haushaltsverrechnungssystem das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO zu erstellen und stellt auf Anfrage dieses Verzeichnis den gemeinsamen Verantwortlichen und der Datenschutzbehörde zur Verfügung.
(6) Protokolldaten sind drei Jahre aufzubewahren.
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