(1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat dem Bundesminister für Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Dabei ist das Jahresbudget in getrennten Rechnungskreisen zu erstellen:
1. in das Jahresbudget für die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 (gesetzliche Leistungen),
2. in das Jahresbudget für die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen).
Dabei sind die Aufwendungen und Erträge innerhalb der einzelnen Rechnungskreise abzubilden.
(2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit sowie der Transparenz und unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Buchhaltungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.
(3) Erstmalig mit der Erstellung des Jahresbudgets 2022 ist dem Bundesminister für Finanzen ein Effizienzsteigerungsprogramm samt mittelfristigem Konsolidierungsplan vorzulegen. Das Effizienzsteigerungsprogramm hat dabei insbesondere Rationalisierungs- und Einsparungsziele samt korrespondierenden Maßnahmen zu beinhalten.
(4) In den folgenden Jahren ist das Effizienzsteigerungsprogramm samt Konsolidierungsplan, Rationalisierungs- und Einsparungszielen sowie korrespondierenden Maßnahmen jährlich, gleichzeitig mit dem Jahresbudget, vorzulegen.
Rückverweise
BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz
§ 31 In-Kraft-Treten
…1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft. (2) Die §§ 9 Abs. 1 sowie 17 Abs. 5 Z 5, Z 6 und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. …
§ 11 Planungs- und Berichtssystem
…1 von der Geschäftsführung dem Aufsichtsrat zu erstattenden Berichten, im Planungs- und Berichtssystem gemäß § 11 sowie im Rechnungswesen der Buchhaltungsagentur sind jedenfalls die gesetzlichen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 sowie die sonstigen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 3 in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. (3) Über die Umsetzung…
§ 4 Entgeltlichkeit der Leistungen
…1) Die Buchhaltungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. (2) Für die Erbringung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 3 (vertragliche Leistungen) ist vom bestellenden Organ ein angemessenes Entgelt zu entrichten, das ausgehend von einer transparenten internen Kostenrechnung unter…