§ 32 Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
2. hinsichtlich des § 4 Abs. 3 und des § 18 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister;
3. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen.
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