(1) Die Buchhaltungsagentur hat alle Organe des Bundes und die vom Bund verwalteten Rechtsträger (§ 9 Abs. 5 BHG 2013) gleich zu behandeln.
(2) Die Buchhaltungsagentur hat ein elektronisches Aktensystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von elektronischen Akten mit Organen des Bundes gewährleistet, sowie ein elektronisches Haushaltsverrechnungssystem, das den sicheren und zuverlässigen Austausch von Buchhaltungsdaten gewährleistet, einzurichten.
(3) Arbeitnehmer der Buchhaltungsagentur, die Leistungen für das Bundesministerium für Landesverteidigung erbringen oder berechtigt sind, auf dessen Daten zuzugreifen, können vor der Betrauung mit dieser Aufgabe einer Verlässlichkeitsprüfung unterzogen werden. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung soll den besonderen Sicherheitsinteressen durch Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und dem Bundesminister für Finanzen Rechnung getragen werden, etwa über technische Rahmenbedingungen oder entsprechende Kontrollmechanismen.
Rückverweise
BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz
§ 32 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut: 1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 3 erster Satz der Bundesminister für Landesverteidigung; hinsichtlich des Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister…
§ 31 In-Kraft-Treten
…und Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 26 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. (4) § 2 Abs. 1, Abs. …
§ 1 Errichtung
…Bundes“ errichtet. (2) Die Buchhaltungsagentur hat ihren Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Sie ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. (3) Die Buchhaltungsagentur ist von ihrem Geschäftsführer unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Handelsgericht Wien zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden. §…
§ 5 Haftung
…1) Für den von Organen oder Dienstnehmern der Buchhaltungsagentur oder von anderen Personen im Auftrag der Buchhaltungsagentur auf Grund dieses Gesetzes in Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Aufgaben wem immer schuldhaft zugefügten Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949. Der Bund…