(1) Der Aufsichtsrat setzt sich wie folgt zusammen:
1. Sechs Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt, wobei der Bundesministerin für Justiz und dem Bundeskanzler jeweils ein Nominierungsrecht für ein Mitglied zukommt.
2. Zusätzlich wird eine entsprechende Anzahl von Mitgliedern in sinngemäßer Anwendung von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Betriebsrat entsandt.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 werden für die Funktionsdauer des Aufsichtsrates von fünf Jahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Aufsichtsrates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt. Eine Wiederbestellung zum Mitglied des Aufsichtsrates ist zulässig.
(3) Die in Abs. 1 Z 1 angeführten Aufsichtsratsmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden Organ von ihrer Funktion abzuberufen, wenn das Mitglied
1. dies beantragt,
2. sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig macht oder
3. wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
(4) Der Vorsitzende des Aufsichtsrates und dessen Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 vom Bundesminister für Finanzen bestellt.
(5) Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsführung oder leitende Angestellte der Buchhaltungsagentur sein.
(6) Die Geschäftsführung hat jede Änderung im Aufsichtsrat unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(7) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen.
(8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministers für Finanzen bedarf.
(9) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die durch den Bundesminister für Finanzen festzulegen ist.
(10) Die im § 8 Abs. 2 für die Geschäftsführung getroffenen Anordnungen finden auch auf den Aufsichtsrat Anwendung. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates zugleich mit der Geschäftsführung zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, so haften sie mit dieser zur ungeteilten Hand.
Rückverweise
BHAG-G · Buchhaltungsagenturgesetz
§ 14 Aufsichtsrat
…Die gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes vom Betriebsrat entsandten Mitglieder haben Anspruch darauf, dass in jedem Ausschuss des Aufsichtsrates mindestens ein von ihnen namhaft gemachtes Mitglied Sitz und Stimme hat; dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Buchhaltungsagentur und der Geschäftsführung betreffen. (8) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung…
§ 31 In-Kraft-Treten
… 1 erster Satz, zweiter Satz und dritter Satz, § 12 Abs. 2, § 12 Abs. 4 erster Satz, § 14 Abs. 6, § 14 Abs. 7 zweiter Satz, § 14 Abs. 10 erster und zweiter Satz, § 15 Abs…
§ 17 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates
…der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben. (7) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.…
§ 16 Beschlüsse des Aufsichtsrates
…Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst…