§ 7 Flugstreckenpläne
In Kraft seit 01. November 2008
Up-to-date
Die Flugstrecken, auf denen Luftverkehrsrechte ausgeübt werden sollen, sind im Luftverkehrsabkommen unter Bedachtnahme auf öffentliche Interessen zu vereinbaren (Flugstreckenpläne). § 4 Abs. 2 ist anzuwenden.
Rückverweise
BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 4 Gewährung von Luftverkehrsrechten
…1) In Luftverkehrsabkommen kann nach Maßgabe öffentlicher Interessen die Verpflichtung übernommen werden, den vom anderen Vertragstaat namhaft zu machenden Luftfahrtunternehmen hinsichtlich bestimmter Flugstrecken (§ 7) insbesondere folgende Rechte zu gewähren (Luftverkehrsrechte): 1. das Recht, das Bundesgebiet ohne Landung zu überfliegen, 2. das Recht, im Bundesgebiet zu nichtgewerblichen Zwecken zu landen…