§ 5 Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage
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§ 5 Anpassung des Luftverkehrsangebotes an die Luftverkehrsnachfrage — BGzLV 2008
In Luftverkehrsabkommen kann vereinbart werden, dass bei der Ausübung von Luftverkehrsrechten das Luftverkehrsangebot anzupassen ist:
1. der Luftverkehrsnachfrage zwischen Österreich und dem anderen Vertragsstaat,
2. der Luftverkehrsnachfrage zwischen den Vertragsstaaten und dritten Staaten, die von der betreffenden Flugstrecke berührt werden und
3. den Bedingungen für einen wirtschaftlichen Betrieb der betreffenden Fluglinie.
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