BGzLV 2008
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen, Luftverkehrsabkommen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Luftverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,
2. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,
3. Bedarfsflugverkehr: jede andere gewerbliche Beförderung,
4. Flugplan: Angebot eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,
5. Sommerflugplanperiode: jener Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres beginnend am letzten Sonntag im März und endend mit dem letzten Samstag im Oktober,
6. Winterflugplanperiode: jener Zeitraum beginnend am letzten Sonntag im Oktober eines Kalenderjahres und endend mit dem letzten Samstag im März des darauf folgenden Kalenderjahres,
7. Flugplanperiode: Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode,
8. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
9. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerblichen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden,
11. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich: ein Luftfahrtunternehmen, dem eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und das eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen in Österreich ausübt, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Niederlassung.
§ 13 BGzLV 2008 · BGzLV 2008 · Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008
§ 13 Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr
…1) Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (§ 2 Z 2) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens…
§ 14 Gewerbliche Beförderung im Bedarfsflugverkehr
…und nach Drittstaaten nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Die Bestimmungen des § 13 sind sinngemäß anzuwenden. (2) Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs (§ 2 Z 3) nur…
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