§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen — BGzLV 2008
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Luftverkehrsrechte: Das Recht zur Durchführung von gewerblicher Beförderung im Luftverkehr von und nach Drittstaaten,
2. Fluglinienverkehr: die dem öffentlichen Verkehr dienende, regelmäßige flugplanmäßige Beförderung auf bestimmten Strecken,
3. Bedarfsflugverkehr: jede andere gewerbliche Beförderung,
4. Flugplan: Angebot eines Luftfahrtunternehmens während einer bestimmten Verkehrsperiode,
5. Sommerflugplanperiode: jener Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres beginnend am letzten Sonntag im März und endend mit dem letzten Samstag im Oktober,
6. Winterflugplanperiode: jener Zeitraum beginnend am letzten Sonntag im Oktober eines Kalenderjahres und endend mit dem letzten Samstag im März des darauf folgenden Kalenderjahres,
7. Flugplanperiode: Sommerflugplanperiode oder Winterflugplanperiode,
8. Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt ist,
9. Kapazität: die Anzahl von Sitzplätzen und die zur Verfügung stehende Nutzlast, die im gewerblichen Luftverkehr auf einer Strecke während eines bestimmten Zeitraumes angeboten werden,
10. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft: ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem solchen durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24. August 1992, S. 1-7, erteilt wurde und
11. Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit einer Niederlassung in Österreich: ein Luftfahrtunternehmen, dem eine Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilt wurde und das eine effektive und tatsächliche Luftverkehrstätigkeit im Rahmen fester Vereinbarungen in Österreich ausübt, ohne Rücksicht auf die Rechtsform der Niederlassung.