§ 1 Anwendungsbereich
Up-to-date
§ 1 Anwendungsbereich — BGzLV 2008
Dieses Bundesgesetz regelt die Gewährung und die Ausübung von Luftverkehrsrechten:
1. von und nach Drittstaaten und
2. innerhalb Österreichs durch Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden