(1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.
(2) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2011)
Rückverweise
BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
§ 19 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
… 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2008 treten mit 1. Mai 2008 in Kraft.. (1b) § 4 und § 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 7/2011 treten mit 1. März 2011…
§ 9 Rechtsfolgen bei Verletzung des Diskriminierungsverbots
…1) Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß § 4 Abs. 1 hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. (2) Bei einer…
§ 8 Verpflichtung des Bundes
…1) Auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 ist in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens Bedacht zu nehmen. Aus einer rechtskonformen Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften allein kann keinesfalls eine Verletzung des Diskriminierungsverbots…