§ 17 Gebührenfreiheit
In Kraft seit 01. Januar 2006
Up-to-date
Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Verwaltungsabgaben befreit.
Rückverweise
BGStG · Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
§ 20 Vollziehung
…des § 8 Abs. 1 bis 3 und des § 10 Abs. 1 die Bundesregierung, 2. hinsichtlich des § 17 die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler, 3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, 4. hinsichtlich des § 13…