§ 7 Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung
In Kraft seit 16. Juli 2004
Up-to-date
Das Forschungszentrum ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.
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