(1) Das Forschungszentrum hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 4 und 5 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:
1. Objektivität und Unparteilichkeit;
2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
3. Berücksichtigung der Bedürfnisse der Praxis;
4. laufende Überprüfung der Aufgabenerfüllung auf Qualitätsverbesserungen und Rationalisierungsmöglichkeiten;
5. Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(2) Die Dienstnehmer des Forschungszentrums sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht der Dienstnehmer des Forschungszentrums und der diesem gemäß § 21 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten kann nur durch den Leiter des Bundesamtes für Wald erfolgen.
(4) Wahrnehmungen, die die Vollziehung hoheitlicher Aufgaben berühren, sind auch dann zu verwerten, wenn sie bei der Ausübung nichthoheitlicher Aufgaben gewonnen wurden.
Rückverweise
BFWG · BFW-Gesetz
§ 12 Aufgaben der Leitung
…hat zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben des Forschungszentrums und des Bundesamtes eine Geschäftseinteilung und -ordnung zu erlassen. Hinsichtlich des Bundesamtes gelten die §§ 6 und 7 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004, sinngemäß. (6) Ein ehemaliger Leiter…
§ 13 Arbeitsprogramm, Finanzplan, Vorschaurechnung, Unternehmenskonzept
…folgenden drei Kalenderjahre das Dreijahresarbeitsprogramm und den Dreijahresfinanzplan dem Wirtschaftsrat vorzulegen. (2) Das Jahresarbeitsprogramm und das Dreijahresarbeitsprogramm sind unter Beachtung der Grundsätze gemäß § 6 und gemäß Abs. 3 zu erstellen. (3) Der Jahresfinanzplan sowie der Dreijahresfinanzplan sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und unter…
§ 25 Schlussbestimmungen
…vertraglich etwas anderes festgelegt ist. (5) Das Forschungszentrum hat bei der Vergabe von Aufträgen das Bundesvergabegesetz 2002, BGBl. I Nr. 99, anzuwenden. (6) Das Bundespensionsamt, die Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Bundesbeschaffungsgesellschaft mit beschränkter Haftung haben Aufgaben für das Forschungszentrum auf dessen Verlangen gegen Entgelt zu…