Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Forschungszentrums sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, zu erstellen und durch einen Abschlussprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen.
Rückverweise
BFWG · BFW-Gesetz
§ 25 Schlussbestimmungen
…haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 der Zivilprozessordnung). Das Forschungszentrum und derjenige, der den Schaden zugefügt hat, haften dem Geschädigten nicht. (17) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 16…