§ 7
In Kraft seit 05. Dezember 1992
Up-to-date
Der Bund hat die Aufwendungen der ÖBFA unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen.
§ 1 BFinG · BFinG · Bundesfinanzierungsgesetz
§ 1 Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
§ 1. (1) ( Verfassungsbestimmung ) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, zur Durchführung der in § 2 bezeichneten Aufgaben eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, die zur Gänze im Eigentum des Bundes steht. Der Sitz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist Wien. Das S…
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