§ 7
In Kraft seit 05. Dezember 1992
Up-to-date
§ 7 — BFinG
Der Bund hat die Aufwendungen der ÖBFA unter Einrechnung allfällig geleisteter Vorschüsse in dem Ausmaß abzudecken, in dem diese die Erträge der ÖBFA übersteigen.
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