§ 6
In Kraft seit 05. Dezember 1992
Up-to-date
(1) Außerordentliche Aufsichtsratssitzungen sind auf Antrag des Bundesministers für Finanzen unverzüglich einzuberufen.
(2) Die Niederschrift über die Aufsichtsratssitzung ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu übermitteln.
§ 1 BFinG · BFinG · Bundesfinanzierungsgesetz
§ 1 Österreichische Bundesfinanzierungsagentur
…Ausnahme der §§ 5 bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und § 23 Abs. 3 und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes …
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