§ 2 Sitz
§ 2 Sitz — BFGG
(1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.
(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
(1) Das Bundesfinanzgericht hat seinen Sitz in Wien.
(2) Das Bundesfinanzgericht hat Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Salzburg.
Rückverweise
BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz
§ 7 Leiterinnen und Leiter der Außenstellen
…1) Die Präsidentin oder der Präsident hat aus dem Kreis der in der Außenstelle (§ 2 Abs. 2) tätigen Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes die Leiterin oder den Leiter der Außenstelle für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Die…
§ 8 Vollversammlung
…1) Die Richterinnen und Richter des Bundesfinanzgerichtes (§ 3 Abs. 1) bilden zusammen die Vollversammlung. (2) Der Vollversammlung kommen folgende Aufgaben zu: 1. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung (§ 6 Abs. 3); 2. Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21…
§ 4 Fachkundige Laienrichterinnen und Laienrichter
…er nachzukommen. Die fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hierbei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang. (2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen, ausgenommen jene der Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder, haben für den Sitz (§ 2 Abs. …