§ 19 Controlling
In Kraft seit 12. Januar 2013
Up-to-date
BFGG
Gliederung
Rückverweise
Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.
Keine Ergebnisse gefunden