§ 19 Controlling
In Kraft seit 12. Januar 2013
Up-to-date
Zur Sicherstellung einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, sparsamen und effizienten Besorgung der Aufgaben des Bundesfinanzgerichtes sind die Controllingstelle (§ 16) und der Geschäftsverteilungsausschuss (§ 9) berufen.
Rückverweise
BFGG · Bundesfinanzgerichtsgesetz
§ 24 Verfahren
…die Einbringung von behördlichen Schriftsätzen samt Beilagen in elektronischer Form zu erfolgen. Ausfertigungen behördlicher Schriftsätze in elektronischer Form sind mit einer Amtssignatur gemäß § 19 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zu versehen. (6) Die §§ 1 bis 14 und 15a bis 15c…