BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2025Art. 15

Art. 15Vollziehung

In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.

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