Art. 13 Personalplan
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Art. 13 Personalplan — BFG 2025
Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2025 werden im Personalplan 2025 festgelegt (Anlage IV).
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