Art. 7 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
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Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2023 bis 29. März 2024 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
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