BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2023Art. 4

Art. 4Umschichtungen finanzierungswirksamer Mittelverwendungen, die durch Einsparungen im Finanzierungshaushalt und im Ergebnishaushalt zu bedecken bzw. auszugleichen sind

In Kraft seit 01. Januar 2023
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