Art. 1 Bewilligung
In Kraft seit 20. Juli 2022
Up-to-date
Art. 1 Bewilligung — BFG 2022
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende
Allgemeine Gebarung | Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit | |
(Beträge in Millionen Euro) | ||
Auszahlungen | 107.504,300 | 156.918,534 |
Einzahlungen | 84.409,429 | 180.013,405 |
Nettofinanzierungsbedarf | 23.094,871 | |
Finanzierungsüberschuss | 23.094,871 | |
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.