BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2022Art. 1

Art. 1Bewilligung

In Kraft seit 20. Juli 2022
Up-to-date

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2022 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende

Allgemeine Gebarung Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen 107.504,300 156.918,534
Einzahlungen 84.409,429 180.013,405
Nettofinanzierungsbedarf 23.094,871
Finanzierungsüberschuss 23.094,871

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2022 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.

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