Art. 7 Überschreitung von Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
In Kraft seit 01. Januar 2021
Up-to-date
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von
1. nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen;
2. finanzierungswirksamen Aufwendungen aufgrund von Abschlussbuchungen;
für das Jahr 2021 bis 31. März 2022 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen.
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