BundesrechtBundesgesetzeBundesfinanzgesetz 2020 Art. 6a

Art. 6aÜberschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

In Kraft seit 01. Juni 2020
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