Art. 15 Vollziehung
In Kraft seit 01. Juni 2020
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Artikel XV. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages
1. so weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Personalplan getroffen werden, der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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